Termine werden nach persönlicher oder telefonischer Rücksprache oder per Email vereinbart.
Absagen von Terminen sind bis zu 24 Stunden vor Termin kostenfrei möglich.
Bei späterer Absage oder Nichterscheinen sind wir gemäß § 615 BGB (s.u.) berechtigt, Ihnen den Termin in Rechnung zu stellen (Ausfallhonorar). Die Höhe der Kosten wird im Einzelfall und nach der Vergütungshöhe des jeweiligen Heilmittels festgelegt (zwischen 50% und 100% der Ausfallkosten).
Wir bedanken uns hier auch gerne bei allen Patient:innen, die sich bei Terminänderungen frühzeitig melden und die im Falle eines Ausfalles die Rechnung aufrichtig und zeitnah
begleichen.
Damit ermöglichen Sie Behandlungen nach Plan und unterstützen Therapieerfolge - für Sie und alle Patient:innen unserer Praxis!
§ 615 BGB:
Vergütung bei Annahmeverzug (…) 1/2
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der
Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die
infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur
Nachleistung verpflichtet zu sein. (…)
Das bedeutet im Klartext:
Wenn Patient:innen (Dienstberechtigte) ihre Termine nicht
wahrnehmen oder zu spät absagen (mit der Annahme der
vereinbarten Dienste in Verzug geraten),
dürfen Heilmittelpraxen (Dienstverpflichtete) die vereinbarte
Vergütung für den Ausfall verlangen.
Die dabei in Rechnung gestellte Therapie (Dienstleistung) muss
nicht nachgeleistet werden.
Fotos: M. Winkler